Tipps für Verkäufer

1. Selbständig oder via Treuhänder

Sie können Ihr Eigenheim entweder selbständig in eigener Verantwortung verkaufen, oder Sie beauftragen einen Vermittler bzw. Immobilien-Treuhänder, der in Ihrem Auftrag das Wohneigentum für Sie verkauft. Beide Möglichkeiten haben Vor- und Nachteile. Welche Variante für Sie in Frage kommt liegt in Ihrem Ermessen.

Sie verkaufen selbständig, damit

  1. sind Sie Ansprechperson für alle Interessenten.
  2. führen Sie die gewünschten Objektbesichtigungen durch.
  3. sind Sie selber für die Beschaffung der notwendigen Verkaufsunterlagen verantwortlich.
  4. erstellen Sie in eigener Regie die notwendigen Verkaufsdokumentationen.
  5. können Sie selbständig Inserate gestalten und aufgeben.
  6. führen Sie die Verkaufsverhandlungen.
  7. sparen Sie die Vermittlungsgebühren.

Sie beauftragen einen Immobilien-Treuhänder, der

  1. eine professionelle Abwicklung gewährleistet.
  2. über Erfahrung verfügt und somit Markt und Preise kennt.
  3. mit dem Interessenten Kontakt aufnimmt und mit ihm das Objekt besichtigt
  4. die notwendigen Verkaufsunterlagen beschafft und die Verkaufsdokumentation ausarbeitet.
  5. Inserate gestaltet und aufgibt.
  6. für Sie die Verkaufsverhandlungen führt.
  7. Ihnen entsprechende Auftragskosten in Rechnung stellt. Die Kosten sind je nach Auftragsverhältnis und Treuhänder unterschiedlich.

2. Dokumentation

Erstellen Sie eine umfassende Dokumentation über Ihr Verkaufsobjekt. Sie erreichen damit einen professionellen Auftritt und erleichtern Ihre Verkaufsverhandlungen. Die Dokumentation sollte beispielsweise folgende Angaben und Unterlagen beinhalten:

  1. Verkaufskonditionen
  2. Situationsplan
  3. Zonenplan
  4. Grundrisse
  5. Baupläne
  6. Bilder und Fotos der Liegenschaft und Umgebung
  7. Detaillierte Beschreibung der Liegenschaft (Parzelle, Baujahr, Raumeinteilung, Kubatur, Bauqualität, Ausbaustandart, Renovationen usw.)
  8. Verkehrsverbindungen
  9. Einkaufsmöglichkeiten, Schulen, Sportplätze

3. Preis

Für die Preisbildung und zur Unterstützung bei Ihren Verkaufsverhandlungen lohnt es sich, wenn Sie über eine neutrale Verkehrswertschätzung verfügen. Einen realistischen Wert der Liegenschaft zu ermitteln ist nicht einfach. Zudem gibt es verschiedene, einander konkurrenzierende Schätzungsmethoden. Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich an einen Schätzungsexperten der Schweizerischen Schätzungsexperten-Kammer SEK (SVIT) zu wenden

Adresse:
Schweizerische Schätzungsexperten-Kammer SEK (SVIT)
Puls 5
Giessereistr. 18
8005 Zürich

 Schweizerische Schätzungsexperten-Kammer SEK

4. Vertrag

Die Verträge werden je nach Kanton grundsätzlich durch die Bezirksschreibereien ( Kanton Basel-Landschaft) oder Notare erstellt. Auf folgende Punkte im Vertrag müssen Sie besonders achten:

  1. Zahlungsmodalitäten
  2. Zahlungstermine
  3. Anzahlung
  4. Restzahlung
  5. Aufteilung der Handänderungssteuern
  6. Höhe der Beträge etc.

Sonstige Bedingungen und Bestimmungen wie:

  1. Grundlasten
  2. Grunddienstbarkeiten
  3. Anmerkungen

Versichern Sie sich, dass der Kaufinteressent auch wirklich in der Lage ist, die Vertragsbedingungen einzuhalten. Damit vermeiden Sie unliebsame Überraschungen und unnötige Umtriebe.

5. Amtliche Kosten

Übersicht von Kosten und Gebühren:

  1. Beurkundungs- und Grundbuchgebühren
    Immer wenn ein Grundstück den Besitzer wechselt (Handänderung) sind dem Staat Gebühren zu entrichten. Aktuelle Tarife und Gebühren sowie detaillierte Auskünfte finden Sie in der  Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (Kanton Basel-Landschaft).
  2. Handänderungssteuer
    Grundsätzlich wird die Handänderungssteuer im Kanton Baselland auf jeder Handänderung von Grundstücken erhoben. Der Steuersatz beträgt für Veräusserer und Erwerber je 1,25 % des Kaufpreises. Diese wird dem Verkäufer in folgenden Fällen nicht belastet:
    1. Bei Verkäufen oder anderen Übertragungen unter Eltern und Kindern oder Pflegekindern, unter Stiefeltern und Stiefkindern, unter Schwiegereltern und Schwiegerkindern, unter Grosseltern und Grosskindern sowie unter Ehegatten.
    2. Wenn der Veräusserer eine dauernd und ausschliesslich selbstbewohnte Liegenschaft verkauft und der Erlös in der Regel innerhalb zweier Jahre zum Erwerb einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.
    3. Bei Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis).
  3. Grundstückgewinnsteuer
    Diese Abgabe erheben alle Kantone, nicht aber der Bund. Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen die Gewinne aus Veräusserungen von Grundstücken und wird einzig und allein dem Verkäufer belastet. Der Grundstückgewinn ist der Betrag, um den der Verkaufserlös die Gestehungskosten (Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen) übersteigt. Die Steuer hängt hauptsächlich von der Besitzdauer der Liegenschaft und der Höhe des Gewinnes ab.
    Wird der Verkaufserlös einer dauernd und ausschliesslich selbstbewohnten Liegenschaft innert zweier Jahre zum Erwerb einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet, so wird die Grundstückgewinnsteuer nicht erhoben (latente Steuer).

Tipp:

Bewahren Sie sämtliche Rechnungen und Belege auf, welche die wertvermehrenden Aufwendungen belegen können.

Weitere Informationen finden Sie in der Übersicht  Kauf und Verkauf von Liegenschaften (Kanton Basel-Landschaft).

6. Pensionskasse (2. Säule)

Haben Sie das zum Verkauf stehende Haus zusätzlich mit Geldern aus Ihrer Pensionskasse finanziert? Falls ja, müssen Sie beachten, dass Sie beim Verkauf dieses Hauses das vorbezogene Geld wieder in die Vorsorgeeinrichtung einbezahlen müssen.