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Kultur kennt keine Grenzen
Datum: 23.01.2012 11:40
Dr. Beat Oberlin, Präsident der Geschäftsleitung Die BLKB ist die Bank der Baselbieter....


Ehe- und Erbrecht

Das Ehe- und Erbrecht ist ein umfassendes Gebiet, welches hier nicht abschliessend behandelt werden kann. In keinem Fall ersetzen die folgenden Informationen eine Beratung durch unsere Spezialisten. Eine Gewähr für die untenstehenden Informationen übernimmt die Basellandschaftliche Kantonalbank nicht.

Voraussetzungen zur Ehe

Um zu heiraten, müssen Sie nach dem Gesetz beide volljährig, also mindestens 18 Jahre alt sein. Eine Ehe zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern ist nicht möglich. Bei bevormundeten Personen ist die Zustimmung des Vormunds zur Heirat erforderlich.

Notwendige Dokumente

Um zu heiraten sind verschiedene Dokumente an das Zivilstandesamt der Braut oder des Bräutigams einzureichen. Als Schweizer Bürger reichen Sie die Wohnsitzbescheinigung (ausgestellt durch die Einwohnerkontrolle) sowie einen Personenstandsausweis (ausgestellt durch das Zivilstandesamt des Heimatortes) ein. Ausländische Bürger müssen hingegen neben der Wohnsitzbescheinigung (Ausländerausweis) weitere Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen, Familienzugehörigkeit, Zivilstand und Staatsangehörigkeit vorlegen. Nach Prüfung der Dokumente durch das Zivilstandesamt kann die Trauung erfolgen.

Zivile und kirchliche Trauung

Mit der zivilen Trauung ist die Ehe rechtsgültig. Die kirchliche Trauung ist von Amtes wegen nicht notwendig. Sie stellt einen religiösen Akt dar, welcher erst nach der zivilen Trauung vollzogen werden darf.

Der Familienname

Es stehen vier Varianten für den Familiennamen zur Auswahl. Dies hat auch Auswirkungen auf die Namen gemeinsamer Kinder. Christine Wiesner und Thomas Blume wollen heiraten. Sie können folgende Varianten wählen:

Mögliche Varianten des Familiennamens

Variante Name der Ehefrau Name des Ehemannes Name der Kinder
A Christine Blume Thomas Blume Blume
B Christine Wiesner Blume Thomas Blume Blume
C Christine Wiesner Thomas Wiesner Wiesner
D Christine Wiesner Thomas Blume Wiesner Wiesner

Wählen Christine und Thomas den Familiennamen Blume, dürfen sie im Alltag auch den Allianznamen Blume-Wiesner nennen (mit Bindestrich). Lautet der Familienname Wiesner, dürfen sie sich Wiesner-Blume nennen.

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Der Güterstand

Im Eherecht wird zwischen drei Güterständen unterschieden, welche die Vermögensverhältnisse zwischen den Ehegatten während der Ehe und bei deren Auflösung regeln:

  1. Bei der Errungenschaftsbeteiligung haben Frau und Mann je zwei Vermögensmassen: Die Errungenschaft und das Eigengut. Bei Tod oder Scheidung behält jeder Ehepartner sein Eigengut. Die Errungenschaften (während der Ehe gemeinsam erarbeitetes Vermögen) werden hälftig geteilt. Ohne anderslautende ehevertragliche Vereinbarung zwischen den Ehepartnern besteht automatisch der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.
  2. Die Gütergemeinschaft kennt drei Vermögensmassen: Jeweils das Eigengut des Ehepartners sowie ein gemeinsames Vermögen (das sogenannte Gesamtgut). Bei Tod oder Scheidung wird das Gesamtgut hälftig geteilt. Die Gütergemeinschaft muss ehevertraglich vereinbart werden.
  3. Die Gütertrennung kennt grundsätzlich kein gemeinsames eheliches Vermögen. Die Gütertrennung muss mit einem Ehevertrag vereinbart werden. Bei Tod oder Scheidung nimmt jeder Ehegatte sein Vermögen zurück.

Mit einem Ehevertrag können Sie den Güterstand vereinbaren oder ihn abändern.

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Aufteilung der Vermögenswerte bei Tod

Da in der Praxis hauptsächlich die Errungenschaftsbeteiligung als Güterstand vorkommt, beschränken wir uns bei den folgenden Ausführungen auf die Auswirkungen der Errungenschaftsbeteiligung.

In einem ersten Schritt erfolgt eine güterrechtliche Auseinandersetzung. Dabei werden diejenigen Vermögenswerte ausgeschieden, die dem überlebenden Ehegatten aufgrund des Eherechts gehören.

Das während der Ehe gemeinsam erarbeitete Vermögen, die Errungenschaften, wird geteilt. Eine Hälfte fällt in den Nachlass und die andere Hälfte dem überlebenden Ehepartner zu. Der überlebende Ehegatte behält ausserdem sein Eigengut. Das Nachlassvermögen besteht somit aus dem Eigengut des verstorbenen Ehepartners und der Hälfte der Errungenschaften. In einem zweiten Schritt wird dieser Nachlass entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verteilt.

Hinterlässt der verstorbene Ehepartner Kinder und Grosskinder, teilen sich diese und der überlebende Ehepartner den Nachlass. Haben die Ehegatten keine Kinder, erben neben dem überlebenden Ehepartner auch die Eltern, bei deren Vorversterben die Geschwister und deren Nachkommen. Die genaue Aufteilung des Nachlasses ist abhängig von der Anzahl und dem Verwandtschaftsgrad der Erben zum Erblasser. Weiterführende Informationen und Beispiele enthält unsere Nachlass-Broschüre "Lieber früh an später denken", welche in jeder Niederlassung der Basellandschaftlichen Kantonalbank kostenlos erhältlich ist.

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Testament und Erbvertrag

Möchten Sie die Erbteilung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gemäss Ihren Vorstellungen regeln, empfiehlt sich die Anfertigung eines Testaments oder eines Erbvertrages. Im Gegensatz zum Erbvertrag kann das Testament vom Testator (Person welche Testament erstellen lässt) jederzeit geändert, aufgehoben oder durch ein neues Testament ersetzt werden. Ein Erbvertrag hingegen wird von mindestens zwei Personen (Bsp. beide Ehepartner) vereinbart und bedarf für jede Änderung oder Aufhebung die Zustimmung aller betroffenen Parteien. Während ein Erbvertrag zwingend öffentlich beurkundet werden muss, kann ein Testament auch eigenhändig (vollständig handschriftlich!) aufgesetzt werden. Wir empfehlen Ihnen jedoch, sich in jedem Fall juristisch beraten zu lassen.

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Wie kann die Basellandschaftliche Kantonalbank Ihnen weiterhelfen?

Gerne helfen wir Ihnen bei der Durchführung von Erbteilungen. Möchten Sie bereits heute einen neutralen und professionellen Ablauf sicherstellen, können Sie die Basellandschaftliche Kantonalbank mit der Willensvollstreckung beauftragen.

Haben Sie Fragen zu Testament oder Ehe- und Erbvertrag? Wir beraten Sie gerne bei der Aufsetzung Ihres Testaments oder Ehe- und Erbvertrages.