Konkubinat
Der Gesetzgeber sieht keine Absicherung des Lebenspartners in nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften vor. Deshalb empfiehlt sich im Konkubinat eine frühzeitige und klare Regelung der Eigentumsverhältnisse, der Vorsorge und des Nachlasses.
Mit den folgenden Hinweisen möchten wir Ihnen die wichtigsten Informationen rund um das Konkubinat zur Verfügung stellen. Dies ersetzt jedoch kein Beratungsgespräch. Unsere Spezialisten beantworten in einem Beratungsgespräch gerne Ihre Fragen. Eine Gewähr für die untenstehenden Informationen übernimmt die Basellandschaftliche Kantonalbank nicht.
Mietwohnung
Am häufigsten treten beide Partner als Mieter auf. Der Mietvertrag wird von beiden unterzeichnet. In der Folge muss auch die Kündigung des Mietverhältnisses von beiden Partnern unterzeichnet werden. Beide Partner haften für die Zahlung der Miete solidarisch, unabhängig von einer anderslautenden Vereinbarung unter den Partnern.
Im Falle einer Trennung besteht keine gesetzliche Regelung, wer in der gemeinsamen Mietwohnung verbleiben kann. Es ist deshalb sinnvoll, dies bereits bei Einzug vertraglich festzulegen.
Gemeinsames Wohneigentum
Es empfiehlt sich, beim Erwerb von gemeinsamem Wohneigentum einen Konkubinatsvertrag abzuschliessen. Dieser regelt die Rechte und Pflichten der Lebenspartner (Bsp. Zahlung von Zinsen, Unterhalt etc.) und stellt Regeln im Falle einer Trennung oder eines Todesfalles auf. Unsere Spezialisten beraten Sie gerne bei der Erstellung eines Konkubinatsvertrages.
Gemeinsame Kinder / Adoption
Sind die Eltern nicht verheiratet, entsteht das Kindesverhältnis rechtlich betrachtet nur zur Mutter. Von ihr erhält das Kind den Familiennamen und das Bürgerrecht. Die Mutter ist grundsätzlich auch Inhaberin der elterlichen Sorge. Die Beziehung zum leiblichen Vater entsteht mit der Heirat der Mutter, durch eine Anerkennungserklärung oder durch ein Gerichtsurteil (Vaterschaftsklage). Die Mutter kann innerhalb eines Jahres nach der Geburt gegen den Vater auf Feststellung des Kindesverhältnisses klagen. Eine Klage im Namen des Kindes ist bis vor Ablauf eines Jahres nach Erreichen der Mündigkeit möglich.
Die Anerkennung im Rahmen eines Testaments ist ebenfalls möglich, wird jedoch erst mit der Testamentseröffnung rechtsgültig.
Eine mündliche oder schriftliche Abmachung zwischen Vater und Mutter bezüglich der Unterhaltspflicht für das Kind ist erst mit der Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde oder den Richter gültig.
Ein Konkubinatspaar kann ein Kind nicht gemeinsam adoptieren. Die Adoption kann nur durch eine Person des Konkubinats erfolgen.
Schulden
In einem Konkubinat haftet jeder Partner für seine eigenen Schulden. Liegt allerdings nach richterlichem Ermessen eine einfache Gesellschaft vor, haften beide Partner solidarisch.
Eine Inventarliste ist nicht nur bei einer allfälligen Trennung hilfreich. Klare Eigentumsverhältnisse helfen auch bei einer Pfändung des Konkubinatspartners oder in der Erbteilung.
Vorsorge
Die Altersvorsorge wird bei Berufstätigkeit beider Konkubinatspartner einzeln geregelt. Führt eine Person den Haushalt und geht keinem Beruf nach, besteht das Risiko einer reduzierten Altersvorsorge. Damit keine Rentenkürzung der AHV in Kauf genommen werden muss, empfiehlt sich die jährliche Zahlung des Mindestbeitrags von wenigen hundert Franken an die AHV.
Je nach Ausgestaltung der Reglemente der Pensionskassen ist eine Begünstigung des überlebenden Konkubinatspartners im Todesfall möglich. Ihre Pensionskasse erteilt Ihnen Auskunft, ob eine entsprechende Begünstigung möglich ist.
Todesfall
Das Erbrecht sieht keine Begünstigung des überlebenden Konkubinatspartners vor. Mittels Testament kann der Konkubinatspartner begünstigt werden. Jedoch schränken die sogenannten Pflichtteile der Eltern, der Nachkommen und eines allfälligen Ehegatten (falls noch ein Eheverhältnis besteht) den Anspruch ein.
Konkubinatspartner unterliegen der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Dabei kommt der höchste Steuersatz zur Anwendung, da weder ein Ehe- noch ein Verwandtschaftsverhältnis besteht (Rechtslage im Kanton Baselland).
Wie kann die Basellandschaftliche Kantonalbank Ihnen weiterhelfen?
Haben Sie Fragen zu Testament oder Altersvorsorge? Wir beraten Sie gerne bei der Aufsetzung Ihres Testaments oder bei Fragen rund um die Vorsorge.

