Scheidung

Mit einer Trennung oder Scheidung sind viele Emotionen verbunden, aber auch eine Vielzahl von Fragen und Befürchtungen. Die folgenden Informationen sollen Ihnen helfen, einen ersten Überblick zu gewinnen. Dies ersetzt jedoch nicht die Beratung durch einen Anwalt oder andere Fachpersonen. Für den Inhalt übernimmt die Basellandschaftliche Kantonalbank keine Gewähr.

Vollmachten

In der Ehe vertreten sich die Ehepartner in den verschiedensten Rechtsgeschäften. So auch in Bankgeschäften. Nehmen Sie deshalb mit Ihrem Kundenberater Kontakt auf, wenn Sie Vollmachten löschen möchten. Denken Sie jedoch nicht nur an Vollmachten auf Konten und Wertschriftendepots, sondern auch an Vollmachten für Internet Banking und Maestro- sowie Kreditkarten.

Bitte beachten Sie, dass Sie mit der Löschung der Vollmacht auf allen Konten und Wertschriftendepots unter Umständen Ihrem Ehepartner auch den Zugriff auf finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt für sich und allfällige Kinder entziehen. Regeln Sie deshalb die vorläufige Unterhaltszahlung möglichst schnell. Wir empfehlen Ihnen, sich diesbezüglich durch einen Anwalt beraten zu lassen.

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Formen der Scheidung

Die Scheidung kann auf gemeinsames Begehren oder auf Klage durchgeführt werden. Sind sich beide Ehepartner einig, kann die Scheidung jederzeit beim Gericht beantragt werden. Einigkeit muss bezüglich der Aufteilung der Vermögenswerte, der Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen, der Aufteilung des Pensionskassenvermögens, der gemeinsamen Kinder sowie bezüglich der Zahlung der Scheidungskosten bestehen. Nach einer Bedenkfrist von zwei Monaten müssen Sie den Willen zur Scheidung sowie die gemeinsame Vereinbarung (Scheidungskonvention genannt) bestätigen, worauf die Scheidung ausgesprochen wird.

Sind Sie sich über die Scheidung und deren Folgen nicht einig, steht Ihnen die Scheidungsklage offen. Voraussetzung ist, dass Sie bei der Klageeinreichung seit mindestens zwei Jahren getrennt leben.

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Folgen der Scheidung

Das eheliche Vermögen wird geteilt und den Ehepartnern zugewiesen. Mit der Scheidung erlischt die gegenseitige Erbberechtigung von Gesetztes wegen.

Haben Sie bei der Heirat den Namen des Ehepartners angenommen, können Sie diesen Namen auch nach der Scheidung behalten. Möchten Sie wieder Ihren früheren Namen tragen, müssen Sie dies dem Zivilstandesamt innert Jahresfrist nach der Scheidung mitteilen.

Als Frau behalten Sie das Bürgerrecht, das Sie durch die Heirat erworben haben. Heiraten Sie wieder, verlieren Sie dieses jedoch.

Bei der Scheidung entscheidet das Gericht über die elterliche Sorge. Derjenige Elternteil, welchem das Sorgerecht entzogen wird, hat einen Anspruch auf ein angemessenes Besuchsrecht und hat je nach richterlichem Beschluss Unterhaltsbeiträge zu leisten.

Kommt der frühere Ehepartner der Unterhaltspflicht nicht nach, können Sie sich an die Vormundschaftsbehörde wenden. Diese unterstützt Sie bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen.

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Wie kann die Basellandschaftliche Kantonalbank Ihnen weiterhelfen?

Haben Sie Fragen zu Testament oder Altersvorsorge? Wir beraten Sie gerne bei der Aufsetzung Ihres Testaments oder bei Fragen rund um die Vorsorge.