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Steuern bei Erbschaft und Schenkung – Antworten auf die wichtigsten Fragen

13.07.2023

Geht das Vermögen an direkte Nachkommen, fallen in den meisten Kantonen keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuern an.

 

Wer erhebt in der Schweiz Steuern auf Erbschaften und Schenkungen?

Die Steuern werden nicht vom Bund erhoben, sondern vom Wohnsitzkanton von Schenker und Schenkerin, Erblasser und Erblasserin. Ausnahmen gibt es bei Liegenschaften.

 

Wer muss Erbschafts- und Schenkungssteuern bezahlen?

In der Schweiz ist grundsätzlich steuerpflichtig, wer eine Schenkung bzw. Erbschaft erhält. Das bedeutet jedoch nicht, dass zwingend Steuern anfallen.

 

Wann sind Schenkungen und Erbschaften steuerbefreit?

Geht das Vermögen an direkte Nachkommen, Eltern, Ehegattinnen und -gatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, gemeinnützige Stiftungen oder an die öffentliche Hand, fallen in den meisten Kantonen keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuern an. Es gibt zudem Kantone, die gar keine Erbschafts- und Schenkungssteuern kennen.

 

Was geschieht in den anderen Fällen? Und gibt es einen Freibetrag?

Der Steuertarif ist je nach Kanton nicht nur vom Verwandtschaftsgrad, sondern auch von der Höhe des Vermögensanfalles abhängig. In diesem Fall spricht man von einem progressiven Tarif. Erbschaften und Schenkungen werden etwa im Kanton Basel-Landschaft wie folgt besteuert:

  • Stief- und Pflegekinder: 7.5 % (Freibetrag: 50 000 CHF)
  • Geschwister, Grosseltern und Urgrosseltern, Schwiegereltern und Schwiegerkinder, Stiefeltern und Stiefgrosskinder: 15 % (Freibetrag: 30 000 CHF)
  • Personen, die im Zeitpunkt des Todes mit dem Erblasser oder der Erblasserin ununterbrochen seit mindestens fünf Jahren im selben Haushalt gelebt haben: 15 % (Freibetrag 30 000 CHF)
  • Tanten und Onkel, Nichten und Neffen, Grosstanten und Grossonkel, Grossnichten und Grossneffen, Cousinen und Cousins: 22.5 % (Freibetrag: 20 000 CHF)
  • Alle übrigen Empfängerinnen und Empfänger: 30 % (Freibetrag: 10 000 CHF)
     

Im Kanton Basel-Landschaft müssen Schenkungen und Erbvorbezüge innert 30 Tagen nach Erhalt per Formular gemeldet werden.

 

Was gilt es beim Vererben und Schenken innerhalb eines Konkubinats zu beachten?

Beim Konkubinat ist in Anbetracht der hohen Steuerbelastung Vorsicht geboten. Zudem kann auch auf unbeabsichtigten Schenkungen eine Steuer fällig werden. Zum Beispiel, wenn Gelder aus der Pensionskasse oder der Säule 3a auf ein gemeinsames Konto übertragen werden, beim Kauf einer Liegenschaft die Eigenmittel nicht gleichmässig verteilt sind oder wenn die Kosten für die Sanierung des Hauses nur durch einen Konkubinatspartner getragen werden.

 

Wie deklariere ich Erbschaften und Schenkungen richtig?

Schenkungen müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Dabei deklariert man per Ende Jahr die Vermögenswerte sowie die nach der Schenkung angefallenen Erträge bzw. Aufwände wie Zinsen, Dividenden, Mietzinse, Unterhaltskosten und Vermögensverwaltungskosten.

Bei Erbschaften verhält es sich grundsätzlich gleich. Allerdings gehen die Vermögenswerte bereits am Tag nach dem Todesfall ins Eigentum der Erbinnen und Erben über. Die Erbschaft ist demnach nicht erst ab der Teilung zu deklarieren, sondern bereits zum genannten Zeitpunkt. Für die Deklaration der Erträge bzw. Aufwendungen der noch unverteilten Erbschaft ist bei der Steuererklärung ein separates Formular auszufüllen (weitere Informationen und Hilfsmittel bei einem Todesfall).

 

Wie funktioniert die Rückforderung der Verrechnungssteuer in Erbfällen?

Früher wurde die Verrechnungssteuer durch die Erbengemeinschaft im Wohnsitzkanton des Erblassers oder der Erblasserin zurückgefordert. Seit dem 1. Januar 2022 ist jedoch jeder Erbe und jede Erbin selber dafür verantwortlich. Die Deklaration erfolgt nach Massgabe des Anteils im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung.

Sie haben weitere Fragen zu Erbschaften und Schenkungen?

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